Vereins-Satzung des OFC Sudden Death:

Vereins-Satzung des 

HSV-Fan-Clubs „ OFC Sudden Death“

Nordenham -  Sitz Rodenkirchen 

 

  Die folgende Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung

(JHV) am 20.03.2018 beschlossen.

  

aktuelle Satzung

(unten download-Link)

  

Zahlung der Beiträge (siehe unter Beitrags-Satzung) 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Offizieller–Fan–Club des Hamburger SV - „Sudden Death Nordenham“ (im folgenden „OFC“ genannt). Der „OFC“ ist eine auf freiwilliger Grundbasis beruhende Vereinigung von Fans des Hamburger-Sport-Vereins e. V. (im folgenden HSV genannt). Der “OFC“ ist in das Fanclubregister des HSV eingetragen und als offizieller Fan–Club anerkannt, weshalb er den Zusatz „OFC“ führen darf.

 

Der „OFC“ ist parteipolitisch, religiös und rassistisch neutral. Der „OFC“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der „OFC“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des „OFC“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des „OFC“ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des „OFC“.

  

Der „OFC“ hat seinen Sitz am Wohnort des 1.Vorsitzenden. 

 

§ 2 Geschäftsjahr

  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§3 Zweck und Mittelverwendung

  

Zweck des Vereins ist:

 

a) die Erhaltung, Förderung und Unterstützung des Hamburger – Sport – Vereins.

 

b) der Austausch von Informationen mit befreundeten Organisationen und anderen Fan – Clubs.

 

c) die Festigung und Erneuerung der Gemeinschaft und Freundschaft der Fans.

 

d) die Planung und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten im Sinne des

    Hamburger – Sport - Verein e.V.

  

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft

  

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag sollte nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Gründe des „OFC“ oder des Hamburger – Sport – Vereins e.V. entgegenstehen.

  

Bei Annahme der Mitgliedschaft wird sofort der vierteljährliche Beitrag, je nach Eintrittsdatum jedoch Quartalsanteilig, sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro fällig.

  

Für die Zahlung des Beitrages ist ein Dauerauftrag zum 01.Januar/01.April/01.Juli/01.Oktober vom neuen Mitglied einzurichten, die Bearbeitungsgebühr muss sofort per Überweisung entrichtet werden.

  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  

5.1. Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt

 

Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Halbjahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend. Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Mit Wirkung des Ausscheidens aus dem Verein verliert das ausgeschiedene Mitglied sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere den Anspruch auf bereits geleistete Mitgliedsbeiträge und andere Zahlungen.

  

5.2. Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

 

Der Vorstand kann Mitgliedschaften wegen groben Verstoßes gegen den Vereinszweck oder wegen Vereins schädigenden Verhaltens fristlos kündigen. Dabei verliert das ausscheidende Mitglied mit Wirkung der fristlosen Kündigung alle Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere den Anspruch auf bereits geleistete Mitgliedsbeiträge oder andere Zahlungen.

  

5.3. Beendigung der Mitgliedschaft durch den Hamburger – Sport – Verein e.V.

 

Dem Hamburger – Sport – Verein e.V. obliegt das gleiche Recht zur fristlosen Kündigung eines Mitglieds wie dem Vorstand. Umgesetzt wird dieses dann durch den Vorstand.

  

5.4. Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod

  

§ 6 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

  

Die Mitglieder des „OFC“ sind berechtigt:

  

a) die Wahrung der Interessen durch den „OFC“ zu verlangen

 

b) ihr Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung zu nutzen

  

Die Mitglieder des „OFC“ sind verpflichtet:

 

a) die Satzung mit/und den/die gefassten Beschlüssen einzuhalten.

 

b) die Interessen des „OFC“ zu vertreten

 

c) die durch den „OFC“ erstellten Beiträge und Abgaben rechtzeitig zu entrichten

 

d) getroffene Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung zu respektieren

 

e) die Jugendarbeit des „OFC“ zu fördern

  

§ 7 Organe

  

§ 7 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung (ordentlich, außerordentlich)  

 

b) der Vorstand

  

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Einladungen hierzu müssen 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Es ist ausreichend, wenn der Termin einmal per Email verschickt und auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht wird. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

a) Feststellen der Anwesenheit und der vertretenen Stimmen,

 

b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

 

c) Jahresberichte des Vorstandes,

 

d) Bericht des Kassenwartes,

 

e) Bericht der Kassenprüfer(innen),

 

f) Entlastung des Vorstandes,

 

g) Neuwahlen des Vorstandes (alle zwei Jahre),

 

h) Anträge,

 

i) Verschiedenes.

 

Die Mitgliederversammlung ist damit das oberste Organ des „OFC“. Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung, schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht sein.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

 

Folgende Aufgaben sind allein der Mitgliederversammlung vorbehalten:

 

a) Änderung der Satzung;

 

b) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;

 

c) Genehmigung des von dem Kassenwartes vorzulegenden Kassenberichts; 

 

d) Grundsätze und Höhe der Mitgliedsbeiträge;

 

e) Anschaffungen, Veranstaltungen und Aktivitäten

 

f) Auflösung des „OFC“

  

§ 9 Der Vorstand

  

9.1 Vorstand

 

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt dessen Organstellung automatisch. Scheidet das Vorstandsmitglied während des laufenden Jahres aus dem Verein aus, so ist umgehend, jedoch spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein Nachfolger zu wählen.

  

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand besteht aus 5 Personen und ist gleichzeitig geschäftsführender Vorstand.

  

Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden

 

b) dessen Stellvertreter

 

c) dem Kassenwart

 

d) dem Schriftführer

 

e) dem Jugendwart

   

Dem Kassenwart darf kein weiteres Amt übertragen werden.

 

Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ohne Vergütung aus und sind für Schulden in keinem Fall persönlich haftbar zu machen.

 

(Ausnahme: bei grober Fahrlässigkeit, Unterschlagung o.ä. Delikten).

 

Die Entlastung des Vorstandes kann auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden.

 

Die Amtszeit endet mit den Wahlen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung oder mit der Abwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Erfolgt keine Wahl der neuen Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, so bleiben die bisherigen Mitglieder kommissarisch bis zur Wahl im Amt.

 

Der Vorstand führt und überwacht die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und überwacht und entscheidet über das Vereinsvermögen. Er erstattet auf der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und legt die Haushaltspläne vor.

 

Zur Bearbeitung spezieller Fragen oder Aufgaben kann der Vorstand nichtständige Ausschüsse bestellen.

  

9.2 Verschiedenes

 

Vertretungsberechtigung:

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart, der Schriftführer und der Jugendwart.

 

Je drei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den „OFC“.

  

Aufgabenverteilung:

 

Der Vorsitzende führt den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er beruft diese Versammlungen ein und stellt ihre Tagesordnung auf. Im Verhinderungsfall nimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe wahr.

 

Die Aufgabenbereiche der übrigen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung ihrer Ämter.

  

Delegation von Aufgaben:

 

Die laufenden Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Vorstandsmitgliedes fallen, können von dem Vorstand zur selbständigen Erledigung delegiert und von den Berufenen unter Information und Zustimmung des Vorstandes umgesetzt werden.

 

Bei laufenden Geschäften, die in den Zuständigkeitsbereich eines Vorstandsmitgliedes fallen, kann bei Nichterledigung oder Problemen ebenfalls der Vorstand einschreiten. Hierbei sollte möglichst das Vorstandsmitglied mit einbezogen werden.

  

Sitzungen des Vorstandes:

 

Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zusammen gerufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 seiner Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn es durch aktuelle Ereignisse unverzichtbar ist.

 

Beschränkung des Vorstandes

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Die Vollmachten sind insoweit begrenzt.

 

§ 10 Kassenwesen und Rechnungsprüfer

 

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

 

2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

3. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

 

4. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich oder auf Anordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer (wechselweise jeweils eine Person für zwei Jahre), welche die Geschäfte des Vereins prüfen und der folgenden Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht über die getroffenen Feststellungen erstatten.

 

§ 11 Beschlüsse / Stimmenanteile

 

Zur wirksamen Beschlussfassung aller Vorstands- und Mitgliederversammlungen (§ 8, §9 und §13 dieser Satzung) genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

 

§ 11.1 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie bedürfen einer 2/3 - Mehrheit aller vertretenen Stimmen.

  

§ 11.2 Dringlichkeitsanträge

 

Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3 - Mehrheit aller vertretenen Stimmen. Aufgrund von Dringlichkeitsanträgen dürfen keine Satzungsänderungen beschlossen werden.

  

§ 12 Auflösung

  

Die Auflösung des „OFC“ kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung bedarf es einer 4/5 - Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei der Versammlung müssen mindestens sieben Personen anwesend sein. Bei Auflösung des „OFC“ wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen unter allen volljährigen, aktiven Mitgliedern aufgeteilt, die zum Auflösungszeitpunkt mindestens seit fünf Jahren Mitglied sind.

  

§ 13 Bekanntgabe von Beschlüssen

 

Werden Beschlüsse vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung gefasst, so werden diese den Mitgliedern per Email zugestellt und auf die Homepage gestellt. Die Beschlüsse gelten somit als bekannt gegeben. Jedes Mitglied ist auch deshalb eigenverantwortlich dafür, dass der Vorstand eine aktuelle Email-Adresse vorliegen hat.

 

§ 14 Finanzierung

 

Der „OFC“ wird wesentlich finanziert:

 

a) durch Grundbeiträge der Mitglieder

 

b) durch Spenden

 

c) durch sonstige Einnahmen

 

§ 15 Beiträge

 

15.1 Zahlung des Beitrages

 

Der Erstbeitrag wird unmittelbar nach Annahme der Eintrittserklärung fällig.

 

Es wird dann sofort der vierteljährliche Beitrag, je nach Eintrittsdatum jedoch nur Quartalsanteilig, fällig. Dieser erste Beitrag muss zusammen mit der in § 4 erwähnten einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro per Überweisung vom neuen Mitglied überwiesen werden. Eine Information über die Bankverbindung und die zu entrichtenden Beiträge werden per Mail dem neuen Mitglied zugesandt.

 

15.2 Nicht beglichene Beitragszahlungen oder Eigenbeteiligungen bei Vereinsaktivitäten

 

Kann das Mitglied aus welchen Gründen auch immer, den Betrag nicht begleichen, hat dieser mindestens einem Mitglied des Vorstandes dieses schriftlich mitzuteilen. Die Fristen für zu leistende Beträge (z.B. Kartenkosten, Beteiligung an Fahrten, Anschaffungen o.ä.) werden von den Vorstandsmitgliedern schriftlich mitgeteilt und sind ebenfalls im „internen Bereich“ auf der Homepage hinterlegt.

 

Hat das Mitglied den Vorfall nicht schriftlich mitgeteilt oder verzögert sich die Betragszahlung erheblich (um mehr als zehn Geschäftstage), so ist zusätzlich zum Betrag eine Versäumungsgebühr in Höhe von mindestens 10,00 Euro (eventl. zzgl. anderer Kosten und Auslagen) zu zahlen.

 

Der Vorfall wird durch den Vorstand geprüft und bei einem wiederholten Vergehen des Mitglieds muss dieser mit Sanktionen (bis hin zur fristlosen Kündigung) seitens des Vorstandes rechnen.

 

15.3 Höhe des Beitrages

 

Die Höhe der monatlichen Beiträge sind der Beitragssatzung zu entnehmen.

 

§ 16 Beteiligung von Neumitgliedern am Vereinsvermögen

Neumitglieder, die nicht länger als sechs Monate Mitglied in unserem „OFC“ sind, können keine Zuschüsse für Fahrten, Karten, Feiern, Anschaffungen, o.ä. erwarten. Gerne können Sie jedoch an den anstehenden Aktivitäten teilnehmen, müssen diese jedoch aus eigener Tasche finanzieren. Damit soll die Ungleichbehandlung von Neu- und Altmitgliedern, sowie das kurzfristige Ausnutzen einer „kurzfristigen OFC Mitgliedschaft“ ausgeschlossen werden.

 

Eventuelle Härtefälle oder Ausnahmen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser hat dann die Möglichkeit den Antrag zu prüfen und in einer Abstimmung (gegebenenfalls unter Einschaltung der nach geordneten Organe) darüber zu entscheiden.

  

§17 Merchandising

 

Der Vertrieb mit Merchandising Artikeln mit dem Namenszug „ Sudden Death Nordenham“, „OFC Sudden Death“ oder „OFC Sudden Death Nordenham“ ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes erlaubt.

   

§18 Datenschutz

 

Im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung übernimmt der Vorstand oder eine vom Vorstand benannte Person die Stammdatenpflege der Mitgliederdatei. Die persönlichen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.

  

Als OFC Fanclub Mitglied des HSV e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die HSV Fußball AG, Fanbetreuung, Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg und an den HSV e.V., Abteilung Fördernde Mitglieder, Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg, die Namen der Mitglieder, Anschrift und ggf. die Mitgliedsnummern beim HSV.

  

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen (wie z.B. Fahrten oder Feierlichkeiten) in der Vereins-Webseite bekannt. Das betroffene Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Turniere/Wettkämpfe.

  

§ 19 Wirksamkeit

  

Diese Satzung tritt mit Wirkung des 20.03.2018 in Kraft.

Alle vorher gebilligten Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit. 

aktuelle Satzung des HSV-Fanclubs OFC-Sudden-Death
Satzung_20.03.2018.pdf
Adobe Acrobat Dokument 140.3 KB